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Behandlung des Geschäftswerts/Kundenstamms bei Fortführung eines Einzelunternehmens durch eine GmbH
Anmerkungen zum
Der III. Senat des BFH differenziert in seiner Entscheidung zwischen dem Geschäftswert des Einzelunternehmens, zwischen selbständigen immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und zwischen einfachen persönlichen Eigenschaften des Klägers (ohne Wirtschaftsgutqualität).
Der dem Unternehmen anhaftende Geschäftswert ist grundsätzlich nicht selbständig übertragbar; er folgt dem Unternehmen. Eine differenzierte Betrachtung ist naturgemäß bei einer Betriebsteilung (Betriebsaufspaltung) geboten.
Immaterielle Einzelwirtschaftsgüter sind einzeln übertragbar und daher auch vermietbar. Persönliche Eigenschaften sind steuerlich irrelevant.
Der (eigentlich einfache) Fall in der zugrunde liegenden Besprechungsentscheidung des BFH betrifft die Frage, wie ein Geschäftswert bzw. Kundenstamm bei Fortführung eines Einzelunternehmens durch eine GmbH ertragsteuerlich zu behandeln ist.
I. Sachverhalt
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Landprodukten; er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Zum veräußerte er das vornehmlich aus der Büroeinrichtung, einem Lkw, einem Anhän...