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Einkommensteuer | Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines in 1998 errichteten privaten Gebäudes
Das FG Hessen erachtet § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des EStG (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999, BGBl 1999 I S. 402) insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Gewinn aus einer im April 1999 erfolgten Veräußerung eines 1998 errichteten privaten Gebäudes der Besteuerung zu unterwerfen wäre. Mit seinem Beschluss v. 14. 1. 2010 hat er das anhängige Klageverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG hierüber einzuholen. – Das Vorlageverfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 2/10 anhängig.