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Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Umfassende Stellungnahme der Finanzverwaltung
Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) v. (BGBl 2009 I S. 700) wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend geändert. Künftig gilt für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung der Grundsatz der internen Teilung, der bisher schon bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung kam. Zu einem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem (externe Teilung) kommt es nur in Ausnahmefällen. Kommt weder die interne Teilung noch die externe Teilung in Betracht, etwa weil die Ehegatten dies ausdrücklich vereinbart haben, greift der schuldrechtliche Versorgungsausgleich.
Interne Teilung
Das neue VersAusglG sieht die interne Teilung als Grundsatz des Versorgungsausgleichs für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge vor. Hierbei werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden.
Bei der internen Teilung wird die Üb...