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Arbeitslohn bei Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer
Auch Verpflegung kann im ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresse sein
Die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Wie für alle geldwerten Vorteile gilt dieser Grundsatz aber dann nicht, wenn der Vorteil nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt wird.
Verpflegung für Bordpersonal eines Flusskreuzfahrtschiffs
Im Streitfall führte der Arbeitgeber mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte er auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft und Verpflegung erhielt. Der BFH hat entschieden, dass es sich wegen der besonderen betrieblichen Abläufe an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit nicht steuerbare Maßnahme des Arbeitgebers handeln kann. Die dafür erforderliche nähere Prüfung hat er dem zuständigen Finanzgericht als Tatsacheninstanz im zweiten Rechtsgang übertragen.
Ein das Vorliegen von Arbeitslohn ausschließendes ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer zwar ein Vorteil zufließt, dieser Vorteil jedoch keine Marktgängigkeit besitzt und dem Arbeitnehmer in einer Weise aufgedrängt worden ist, die ihm keine Wahl lässt, die Annahme des Vorteils abzulehnen, oder das Interesse des Arbeitgebers an der Zuwendung das Interesse des Arbeitnehmers sehr deutlich überwiegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Vorteile nach der Gesamtwürdigung nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BStBl 1993 II S. 687