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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust
BFH entscheidet sich trotz Nichtanwendungserlasses erneut für den Vollabzug
Ein aktueller Beschluss macht noch einmal deutlich, dass der BFH trotz des Nichtanwendungserlasses aus dem Februar 2010 in Bezug auf vorhergehende Entscheidungen zur gleichen Problematik bei seiner Ansicht bleiben wird: Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nur nach § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte bzw. ab 2009 zu 60 % im Abzug begrenzt. Dies gilt jedenfalls, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen zugeflossen sind.
Keine Einnahmen erzielt
Den hier einschlägigen Entscheidungen des BFH, die sich im Tenor insoweit entsprechen, lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
In dem Urteil v. - IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220) ging es um eine GmbH-Beteiligung aus dem Jahr 1993, die in den Folgejahren erhöht wurde. 1996 beteiligte sich die Klägerin als typisch stille Gesellschafterin ohne Verlustbeteiligung an der GmbH. Vorher hatte sie der GmbH ein Darlehen gewährt. 1998 wurde die GmbH formwechselnd und identitätswahrend in eine AG umgewandelt. Nach Eröffnung der Insolvenz wurde 2003 das Insolvenzverfahren beendet. Die Klägerin machte nun einen Verlust von 260.000 € geltend; das Finanzamt berücksichtig...BStBl 2010 I S. 181