Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301.1.1-40/3 St 32

Ausübung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in China; Anwendung des§ 50d Abs. 8 EStG

Nach den vorliegenden Informationen zur Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gelten nach chinesischem Steuerrecht folgende Grundsätze (Quelle: Bureau of International Fiscal Documentation, Stand ):

  1. Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und deren gewöhnlicher Aufenthalt in China weniger als 1 Jahr, aber mehr als 90 Tage im Steuerjahr (= Kalenderjahr) beträgt, sind mit dem Teil des Einkommens einkommensteuerpflichtig, der aus chinesischen Quellen stammt. Darunter fallen u. a. auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die in China ausgeübt wurde.

  2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, dazu gehört ggf. auch die Ausübung von Optionsrechten, unterliegen dem Steuerabzug durch den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer hat Abgeltungswirkung. Sofern die Steuer jedoch nicht vom Arbeitgeber abgeführt wurde, ist der Steuerpflichtige selbst verpflichtet, die Steuer zu zahlen und eine monatliche Steuererklärung auszufüllen.

  3. Steuerpflichtige, die außerhalb Chinas Einkünfte beziehen, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Steuererklärung hierüber abzugeben. Dies gilt grundsätzlich auch für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der in China ausgeübten Tätigkeit stehen.

  4. Die örtlich zuständige Behörde kann Einkommen, das außerhalb Chinas ausgezahlt wird und im Zusammenhang mit der in China ausgeübten Tätigkeit steht, von der Besteuerung freistellen, wenn dies gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.

Informationen, dass China Einkommen, das außerhalb Chinas ausgezahlt wird und im Zusammenhang mit einer in China ausgeübten Tätigkeit steht, generell und zwar ohne dass die unter 4. genannten Voraussetzungen erfüllt sind auf die Besteuerung von Optionsrechten verzichtet, liegen mir nicht vor.

Das bloße Vorbringen, China verzichte für Vergütungen, die von einem nicht-chinesischen Unternehmen an einen nicht-chinesischen Arbeitnehmer nach dessen Ausreise aus China gezahlt werden grundsätzlich auf sein Besteuerungsrecht, genügt nicht den Nachweisanforderungen der Textziffern 2.1.2 und 2.2 des (BStBl 2005 I S. 821). Dementsprechend ist allein auf dieser Grundlage eine Freistellung der Einkünfte nicht zu gewähren.

Abschließend weise ich darauf hin, dass das deutsch-chinesische DBA für die Bestimmung der 183-Tage-Frist (Artikel 15 Abs. 2 DBA) abweichend vom OECD-Musterabkommen auf das Kalenderjahr abstellt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-40/3 St 32

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1208 Nr. 22
UAAAD-42532