Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2241 A - 64 - St 213

Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds

Bilanzielle Abbildung von Rechten an Filmwerken

Es ist gefragt worden, wie nachstehende Sachverhaltsgestaltung steuerlich zu behandeln ist:

Fernsehsender erwerben gegen ein einmaliges festes Entgelt ein ausschließliches Nutzungsrecht (Ausstrahlungsrecht) im Sinne des § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG), einen Film oder eine Serie in einem bestimmten Zeitraum auszustrahlen, wobei auch die Anzahl der Ausstrahlungen (Runs) bestimmt wird.

Das Entgelt ist erlösunabhängig (sog. Flat-Fee-Vereinbarungen).

(Davon abzugrenzen sind sog. Total-Buy-Outs, bei denen es zu einer Übertragung des gesamten Leistungsschutzrechts nach § 94 UrhG auf den Fernsehsender kommt, sowie erlösabhängige Vereinbarungen, bei denen das Entgelt für das Recht, einen Film oder eine Serie auszustrahlen, abhängig von den damit erzielten Erlösen vereinbart wird.)

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bittet, dazu folgende Auffassung zu vertreten:

In Fällen, in denen einem Fernsehsender ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG am Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG für ein Filmwerk eingeräumt wird, welches zeitlich begrenzt ist und in dem eine beschränkte Anzahl an Ausstrahlungsterminen vereinbart wird, von der Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts „Nutzungsrecht” auszugehen. Folglich ist ein solches Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und grundsätzlich linear abzuschreiben.

Die Vorschriften über die Teilwertabschreibungen und -zuschreibungen sind, beispielsweise zur Berücksichtigung des ausstrahlungsbedingten Wertverzehrs, anzuwenden, wenn die Wertveränderung nachgewiesen wird.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 2241 A - 64 - St 213

Fundstelle(n):
UAAAD-42519