Umsatzsteuerbefreiung nach§ 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen
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1. Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen
Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt, war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Dabei wurde Folgendes beschlossen:
1.1 Allgemeines
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z. B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).
Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.
1.2 Zeitliche Anwendungsregelungen
Ungeachtet der eindeutigen Rechtslage, nach der ärztliche Leistungen, bei denen nicht die medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund steht, umsatzsteuerpflichtig sind (vgl. ; Umsatzsteuer-Rundschau 2000, S. 432), sind von einigen Oberfinanzdirektionen bzw. Finanzämtern unterschiedliche Verfügungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schönheitsoperationen – insbesondere auch was den Zeitpunkt der Anwendung der o. g. Grundsätze betrifft – ergangen bzw. Auskünfte erteilt worden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Verfügungen bzw. Auskünfte auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung hingewirkt: Aus Billigkeitsgründen wird es nach dem Ergebnis der Erörterungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abweichend von den allgemeinen Grundsätzen nicht beanstandet, wenn vor dem erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie als steuerfrei behandelt werden, soweit durch Erlasse oder Verfügungen oder einzelne Auskünfte in den Ländern entsprechende Vertrauenstatbestände geschaffen wurden.
Derartige Vertrauenstatbestände sind in Hessen durch Erlasse des HMdF oder durch Verfügungen der OFD Frankfurt am Main nicht geschaffen worden. Danach sind in Hessen Leistungen auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie ab dem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit nicht im Einzelfall Vertrauensschutz (u. a. z. B. durch Zuzug aus einem anderen Bundesland, in dem derartige Verfügungen erlassen wurden) zu gewähren ist.
Für Besteuerungszeiträume vor 2002 sind an die steuerliche Behandlung durch den Unternehmer keine strengeren Maßstäbe anzulegen, als die damalige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dies vorsah.
Die v. b. Grundsätze sind auch auf vergleichbare Leistungen z. B. eines Dermatologen oder Anästhesisten anzuwenden.
1.3 Vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen
Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n. F. (früher: § 4 Nr. 16 UStG) ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen.
1.4 Beispiele für steuerpflichtige Umsätze
Steuerpflichtig sind z. B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Tz. 1.1):
Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin), Permanent Make-up, Anti-Aging Behandlung, Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik.
1.5 Fortführung und Abschluss noch ruhender Verfahren
Der BFH hat die vorgenannten Grundsätze in dem Revisionsverfahren ; BStBl 2004 II S. 862 (Vorinstanz: ; EFG 2003 S. 418) bestätigt. Die gegen dieses Urteil am eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch nicht zur Entscheidung angenommen. Ruhende Einspruchsverfahren sind wieder aufzunehmen und entsprechend zum Abschluss zubringen.
2. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung
Die umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung war Thema einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei
Einrichtungen i. S. d. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärzlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V; eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforder-liche Teilnahme an dieser her.
Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 14 – S 7170 – Karte 19) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7170 A - 69 - St
112
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-42515