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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 1072/08 U EFG 2010 S. 1079 Nr. 13

Gesetze: UStG § 12 Abs.1UStG § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG a. F. § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 Anhang H UrhG § 73UrhG § 77UrhG § 78UrhG § 79

Leistungen eines Theaterchoreographen

Leitsatz

  1. Ein selbständiger Choreograph kann für seine an Theaterveranstalter erbrachten Choreographieleistungen nicht die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG für Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen von Theatervorführungen in Anspruch nehmen.

  2. Vom Wortlaut dieser Ermäßigungsvorschrift werden nur die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehende Darbietung selbst und damit die Leistungen der ausübenden Künstler i.S. der 1. Alternative des § 73 UrhG erfasst, nicht aber die künstlerische Mitwirkung an der Darbietung eines Werkes i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG (entgegen , EFG 2009, 156).

  3. Bei der Überlassung der Aufführungsrechte an den Choreographien an die Theaterveranstalter handelt es sich um eine bloße unselbständige Nebenleistung zu der werkvertraglich geschuldeten und allein der Honorarbemessung zugrunde liegenden Hauptleistung, so dass auch die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG für die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht eingreift.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 565 Nr. 9
EFG 2010 S. 1079 Nr. 13
RAAAD-42306

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