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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1843/08

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes

Leitsatz

Bei der Anschaffung eines Notebooks ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG der Betrag als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ergibt.

Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung eines ledigen Auszubildenden können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2010 S. 2850
TAAAD-42301

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