Zulässigkeit einer durch Sammelbuchung eingebuchten Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter bei Dokumentation der einzelnen
Wirtschaftsgüter in einem zu den Steuerunterlagen genommenen Investitionsplan
Leitsatz
1. Die für die Anerkennung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter erforderliche Nachvollziehbarkeit
in der Buchführung ist auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Investitionsplan mit den erforderlichen Angaben
(Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter, jeweils vorgesehene Anschaffungskosten, geplantes Investitionsjahr, Höhe der
Rücklage je einzelnes Wirtschaftsgut, Gesamtrücklage) zu seinen steuerlichen Unterlagen genommen hat und anschließend nicht
getrennt je eine Einzelrücklage pro Wirtschaftsgut gebucht, sondern lediglich eine Sammelbuchung in Höhe der Gesamtrücklage
vorgenommen worden ist (Abgrenzung zum ; Anschluss an ,
2007/0483907).
2. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung werden durch den vom Kläger als Eigenbeleg vorgelegten Investitionsplan
nicht deshalb verletzt, weil der zunächst dem Prüfer vorgelegte Beleg keinen Buchungssatz enthielt. Eine ordnungsgemäße Buchführung
muss so beschaffen sein, dass der Betriebsprüfer innerhalb angemessener Zeit einen Überblick erlangen kann (§ 145 Abs. 1 AO).
Das war hier offensichtlich der Fall, da der Investitionsplan zum Prüfungsbeginn vorgelegt worden ist. Formelle Mängel führen
nur dann zum Verlust der Beweiskraft, wenn die Nachprüfung innerhalb angemessener Zeit nicht gewährleistet ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 22 IAAAD-42293
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