Kein Zufluss der einem beherrschenden Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen von der GmbH geschuldeten Zinsen bei „Krise”
der GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen
Leitsatz
1. Dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Zinsen, die ihm die GmbH für ein Gesellschafterdarlehen schuldet,
schon dann zu, wenn die Forderung fällig ist, der GmbH kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht und die GmbH auch leistungsfähig
(zahlungsfähig) ist. Auf eine Gutschrift in den Büchern der GmbH kommt es dann überhaupt nicht mehr an. Unerheblich ist daher
auch, ob und in welchem Umfang die GmbH die streitbefangene Forderung in ihren Büchern und Bilanzen erfasst hat.
2. Ein Leistungsverweigerungsrecht würde der GmbH bei Fälligkeit der Zinsen zustehen, wenn die Zinszahlung nur unter Verstoß
gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG erfolgen könnte. Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des §
30 Abs. 1 GmbHG liegt u.a. dann vor, wenn das Stehenlassen bzw. das Stunden fällig gewordener Darlehenszinsen eigenkapitalersetzenden
Charakter im Sinne der §§ 32a, § 32b GmbHG hat. Dies wiederum setzt voraus, dass bei Fälligkeit der Zinsen eine „Krise der
Gesellschaft” im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition des § 32a GmbHG angenommen werden kann, mithin eine Situation, in
dem ein ordentlicher Kaufmann der GmbH statt des Stehenlassens der aufgelaufenen Darlehenszinsen Eigenkapital zugeführt hätte.
3. Eine „Krise der Gesellschaft” im Sinne des § 32a GmbHG ist dann anzunehmen, wenn die GmbH insolvenzreif, d. h. zahlungsunfähig
im Sinne des § 17 InsO oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO war und ihr Geschäftsführer daher gem. § 64 Abs. 1 InsO spätestens
innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag hätte stellen müssen (Ausführungen zum Begriff
der „Zahlungsunfähigkeit” bzw. der „Überschuldung”); eine „Krise der Gesellschaft” im Sinne der Kapitalerhaltungsvorschriften
liegt aber auch schon vor ihrer Insolvenzreife dann vor, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt kreditunwürdig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2010 S. 583 Nr. 13 YAAAD-42292
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