Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft
Leitsatz
1. Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet mit der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters bei der
Organgesellschaft, da mit diesem Zeitpunkt die organisatorische Eingliederung entfallen ist.
2. Die Organschaft endet auch dann, wenn die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis hinsichtlich der letzten beiden verbliebenen
Bauvorhaben einer als Bauträger tätigen Organgesellschaft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird und die Gesellschaft
darüber hinaus keine Bautätigkeiten mehr abzuwickeln hat. Da das operative Geschäft damit allein dem vorläufigen Insolvenzverwalter
obliegt, entspricht seine Stellung derjenigen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters.
Fundstelle(n): XAAAD-42288
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