Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage
Gesetze: § 39 Abs 2 GKG, § 45 Abs 1 S 1 GKG
Instanzenzug: Az: 8 U 60/07vorgehend Az: 13 O 17/06 KfH I
Gründe
1Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Strohn Caliebe Reichart
Drescher Bender
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
WAAAD-42112