Nichtzulassungsbeschwerde - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Vereidigung der ehrenamtlichen Richter - konkrete Rechtsanwendung - rechtliches Gehör
Leitsatz
Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.
Gesetze: § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 45 Abs 2 S 1 DRiG, § 547 Nr 1 ZPO, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 2 ArbGG, § 35 Abs 2 ArbGG, § 137 Abs 1 ZPO, § 623 Halbs 1 Alt 2 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 38 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 623 Alt 2 BGB vom , § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 2 ArbGG
Instanzenzug: Az: 8 Ca 330/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 5 Sa 225/09 Urteilnachgehend Az: 5 AZN 1042/09 Beschluss: Verwerfung
Gründe
1I. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
2II. Die Beschwerde ist unbegründet.
31. Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor.
4a) Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen, wenn ein Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 547 Nr. 1 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
5b) Das Berufungsgericht war bei der anzufechtenden Entscheidung vorschriftsmäßig besetzt iSd. § 547 Nr. 1 ZPO. Es hat in der von § 35 Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mündlich verhandelt und entschieden. Die ordnungsgemäße Berufung des ehrenamtlichen Richters Dr. K (§ 37 Abs. 2 in Verb. mit § 20 ArbGG) stellt die Beschwerde nicht in Abrede, sie unterliegt auch nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht, § 73 Abs. 2 in Verb. mit § 65 ArbGG.
6c) Nach § 45 Abs. 2 DRiG ist ein ehrenamtlicher Richter vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Dienstleistung in diesem Sinne ist die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters an Berufungsverhandlung und -entscheidung. Die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters muss deshalb in öffentlicher Sitzung vor Stellung der Sachanträge, mit denen nach § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung eingeleitet wird, erfolgen (Senat - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114, 118 f.). Dass der ehrenamtliche Richter Dr. K erst nach diesem Zeitpunkt vereidigt worden wäre, hat die Beschwerde nicht behauptet.
7Ob und mit welchem Inhalt vor der mündlichen Verhandlung eine „Vorbesprechung“ stattfand, ist unerheblich. Dr. K war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum ehrenamtlichen Richter berufen. Seiner Vereidigung bedurfte es zur Teilnahme an einer von der Beschwerde nicht näher beschriebenen Vorbesprechung der Kammer nicht, weil eine solche nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist.
82. Die Klägerin hat keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
9Mit dem von ihr formulierten, der angegriffenen Entscheidung ihrer Auffassung nach zu entnehmenden Rechtssatz hat die Klägerin keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung benannt. Dass - auch befristete - Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag beendet werden können, ergibt sich aus § 623 BGB. Unter welchen Voraussetzungen vor Inkrafttreten des § 623 BGB am Aufhebungsverträge konkludent geschlossen werden konnten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit rügt die Klägerin lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall und wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der zunächst zwischen den Parteien bestehende befristete Arbeitsvertrag sei mit der Aufnahme der Klägerin in den beklagten Verein konkludent aufgehoben worden. Die Rechtsanwendung im Einzelfall könnte erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
103. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
11Das Landesarbeitsgericht hat - wie seine Ausführungen unter B II 2 bis 4 der Entscheidungsgründe zeigen - dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringen bei der Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien keine Relevanz beigemessen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (Senat - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229, 231). Zudem brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. - zu II 1 a der Gründe, EzA GG Art. 103 Nr. 5). Besondere Umstände dafür, das Landesarbeitsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen, hat die Klägerin nicht deutlich gemacht. Dagegen spricht schon die teils ausdrückliche, im Übrigen durch Bezugnahme erfolgte Aufnahme des gesamten Vorbringens der Klägerin in den Tatbestand des Berufungsurteils. Die Klägerin rügt lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung. Diese könnte erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
12III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 16 Nr. 17
DB 2010 S. 964 Nr. 17
HFR 2010 S. 991 Nr. 9
NJW 2010 S. 10 Nr. 19
NJW 2011 S. 956 Nr. 13
XAAAD-42048