Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
§ 1 Zweck des Gesetzes [1]
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
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HAAAD-42023
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4530) mit Wirkung v. .