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AMG § 98

Siebzehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 98 Einziehung

1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL HAAAD-42023

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