AMG § 20
Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln
§ 20 Anzeigepflichten
1 Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. 2 Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
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HAAAD-42023