Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis [1]
1 Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. 2 Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.
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HAAAD-42023
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1990) mit Wirkung v. .