AMG § 147
Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Neunzehnter Unterabschnitt: Übergangsvorschrift [1]
§ 147 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften [2]
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum in der bis zum geltenden Fassung Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023