Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Siebzehnter Unterabschnitt [1]
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes [2]
1Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassen sind, haben der pharmazeutische Unternehmer und der Sponsor die nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 findet Anwendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40 bis 42 in der ab dem geltenden Fassung Anwendung gefunden haben.
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HAAAD-42023