AMG § 142a

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Vierzehnter Unterabschnitt [1]

§ 142a Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen [2]

(1) Für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten ist § 72b in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer am eine Erlaubnis nach der bis einschließlich geltenden Fassung des § 72 Absatz 1 für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach der bis einschließlich geltenden Fassung des § 72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem die Anforderungen des § 72 Absatz 4 und 5, § 72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1e, § 72b Absatz 1, 1a, 2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des § 72c erfüllen.

(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämatopoetischer Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC" nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem zu erfüllen.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem Gesetz v. (BGBl I S. 1574) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 142a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2986) mit Wirkung v. .