AMG § 130

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Dritter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 130

Wer am als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023