AMG § 115

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

§ 115

Eine Person, die am die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.

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HAAAD-42023