Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen wesentlich an der GmbH beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführer
ist regelmäßig durch die Gesellschafterstellung und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, sind
nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Die Absenkung der nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenzen führt nicht zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2010 S. 433 Nr. 10 IAAAD-42014
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