Steuerfreiheit einer von der Europäischen Polizeimission vereinnahmten Vergütung, die ein beurlaubter Beamter für seine Tätigkeit
in Bosnien und Herzegowina erhält
Leitsatz
1. Liegt der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines für befristete Zeit in Bosnien und Herzegowina tätigen beurlaubten Beamten,
der sowohl die beibehaltene inländische Wohnung wie auch die Wohnung in Bosnien und Herzegowina gemeinsam mit seiner nicht
berufstätigen Ehefrau nutzt, gleichwohl in Deutschland, so dass von einer inländischen Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 2
Buchst. a S. 2 DBA-Jugoslawien auszugehen ist, steht Deutschland für die von der Europäischen Polizeimission mit Hauptquartier
in Sarajevo für die fünfmonatige Tätigkeit des Beamten bei der Mission in Bosnien und Herzegowina vereinnahmten Vergütungen
gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 DBA-Jugoslawien kein Besteuerungsrecht zu.
2. I. R. d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien ist zu prüfen, welcher festen Einrichtung unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten
die Vergütung zuzuordnen ist.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1135 Nr. 14 NAAAD-42008
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