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Track 15 | Kapitalvermögen: Strategieentgelt an einen Vermögensverwalter keine Werbungskosten
Der BFH hat entschieden, dass Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören und deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Seit Einführung der Abgeltungsteuer profitieren Anleger von der BFH-Entscheidung.
Die erste schlechte Nachricht ist: Seit 2009 ist bei Kapitaleinkünften ein Werbungskosten-Abzug nicht mehr möglich. Die zweite schlechte Nachricht ist: Der BFH hat entschieden: Ein einmalig gezahltes Strategieentgelt an einen Vermögensberater für die erstmalige Anlage eines Vermögens stellt keine Werbungskosten dar. Beides zusammen ist eine gute Nachricht, zumindest seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009.
Das erinnert mich an meine Schulzeit: Minus mal Minus ist Plus. Aber in der Tat: Im Streitfall war der Kapitalanleger noch an einem Abzug des Strategieentgelts als Werbungskosten interessiert, weil sich die Anschaffungskosten nach der alten Rechtslage bei ihm nicht auswirkten. Nach Einführung der Abgeltungsteuer ist das Ur...