Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen
[tritt am 1.7.2025 in Kraft:] Dritter Titel: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege [1]
§ 42a [tritt am 1.7.2025 in Kraft:] Gemeinsamer Jahresbetrag [2]
(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
(2) 1Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. 2Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber nachweisbar sichere Kenntnis hat. 3Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.
(3) 1Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. 2Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. 3Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 10 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) wird der Dritte Titel (§ 42a) – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 10 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) wird der Dritte Titel (§ 42a) – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .