SGB XI § 99

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen

§ 99 Versichertenverzeichnis [2]

1Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. 2Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 15 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird dem § 99 mit Wirkung von dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.