Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 99 Versichertenverzeichnis [2]
1Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. 2Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
15 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v.
(BGBl I S.
591) wird dem § 99 mit Wirkung von dem Tag, an dem
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt
jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
der Identifikationsnummer nach
§ 139b der
Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen
vorliegen, folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus
enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz.“