Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [2]
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten [3]
(1) 1Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
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BAAAD-41494