Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Eigenverantwortung [1]
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.