Fünftes Kapitel: Organisation
Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte [1]
1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. 2Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse zu beachten. 3Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. 4§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 53c zu § 53b geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2789) mit Wirkung v. .