SGB XI § 45f

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Sechster Abschnitt: Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen [1]

§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen [2]

(1) 1Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 2Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten.

(2) 1Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. 2Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 30. 10. 2012.

2Anm. d. Red.: § 45f eingefügt gem. Gesetz v. 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 30. 10. 2012.