Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen
Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege [1]
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) 1Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.