Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen
Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen [1]
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf
die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und
ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.
(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
Fundstelle(n):
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 40b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 371) mit Wirkung v. .