SGB XI § 35

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche [1]

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .