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SGB XI § 28a

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen

§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 [1]

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

  1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

  3. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,

  4. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,

  5. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,

  6. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b ,

  7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,

  8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

  9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,

  10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,

  11. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,

  12. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,

  13. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 28a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 371) mit Wirkung v. .