Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht [1]
Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie [2]
§ 152 Verordnungsermächtigung [3]
Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Bisheriges Fünfzehntes Kapitel zu neuem Sechzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 580) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 152 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 580) mit Wirkung v. .