SGB XI § 148

Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht [1]

Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie [2]

§ 148 Beratungsbesuche nach § 37 [3]

1Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich [4] telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. 2Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom bis einschließlich zum keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. 3Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriges Fünfzehntes Kapitel zu neuem Sechzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 580) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 148 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 482) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß § 1 Abs. 3 Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie v. (BGBl I S. 475) wird die nach § 148 bis einschließlich verlängert. Gemäß § 2 tritt diese Verordnung tritt am in und mit Ablauf des außer Kraft.