Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht [1]
Zweiter Abschnitt: Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen [2]
§ 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung [3] [4] [5]
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
(2) 1Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne neues Anerkennungsverfahren als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem geltenden Fassung. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
(3) 1Soweit Versicherte im Zeitraum vom bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der bis zum geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit vom bis zum 31. Dezember 2016 nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem geltenden Fassung einsetzen. 2Die in Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit vom bis zum 31. Dezember 2016 bezogen worden sind. 3Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. 4Dem Antrag sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen beizufügen.
(4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Verfügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016 übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in den Ländern nicht in Anspruch genommen worden sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem geltenden Fassung von den Ländern beantragt werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent der auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft haben.
(5) 1In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016 der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem geltenden Fassung nur dann abgeschlossen werden, wenn einer der beteiligten Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt. 2Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
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zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: Bisheriges Fünfzehntes Kapitel zu neuem Sechzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
3Anm. d. Red.: § 144 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 46 Nr. 10 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 144 Abs. 6 mit Wirkung v. aufgehoben.
5Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2a Nr. 17 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 155) wird dem § 144 mit
Wirkung v.
folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Leistungsbeträge, die für Leistungen der
Verhinderungspflege gemäß § 39 sowie für Leistungen der Kurzzeitpflege gemäß §
42 im Zeitraum vom
bis einschließlich zum
verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des
Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a für das Kalenderjahr 2025
angerechnet.“