SGB XI § 138
Fünfzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds [1]
§ 138 Jahresrechnung [2]
1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
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BAAAD-41494