SGB XI § 137
Fünfzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds [1]
§ 137 Vermögenstrennung [2]
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494