Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]
Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur [2]
§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur [3]
Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494