Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]
Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur [2]
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegkassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
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BAAAD-41494