Umsatzsteuerliche Behandlung des Epal-Paletten-Tauschsystems und des Epal-Reparatur-Tauschprogramms für Europoolpaletten
Bezug:
1. Allgemeines
Im Logistik-, Transport- und Lagerungsgewerbe haben Europoolpaletten (auch als Europalette, Euroflachpalette oder Flachpalette bezeichnet) weite Verbreitung gefunden. Hierbei handelt es sich um mehrwegfähige Transportpaletten nach der Norm DIN EN 13698 Teil 1 mit den Maßen 1200 × 800 × 144 mm (Länge × Breite × Höhe). Diese werden von lizenzierten Betrieben (vgl. Tz. 4.) nach vorgegebenen Kriterien hergestellt und haben einen Neuwert von bis zu 25 €.
2. Epal-Paletten-Tauschsystem
Die European Pallet Association (Epal) hat mit dem Europäischen Paletten-Pool ein Tauschsystem entwickelt, bei dem Versender/Verlader die von ihnen beladenen Europaletten dem Empfänger überlassen und von diesem andere Paletten gleicher Art und Güte zurückerhalten, ohne dass eine Abrechnung oder buchmäßige Erfassung erfolgt. Der Tausch vollzieht sich dabei entweder Palette für Palette (sog. „Kölner Palettentausch”) oder über auszugleichende Palettenkonten, die gesondert geführt werden (sog. „Bonner Palettentausch”). Für einen Tausch kommen nur eindeutig als Europalette gekennzeichnete Paletten in Betracht, wobei folgende Qualitäten unterschieden werden:
neue Europaletten,
neuwertige Europaletten und
gebrauchte/tauschfähige Paletten.
Der Palettentausch zwischen Versender/Verlader und Empfänger im Rahmen des Epal-Paletten-Tauschsystems erfolgt außerhalb eines steuerbaren Leistungsaustauschverhältnisses, ist also nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Die Paletten haben hierbei nicht die Funktion eines Handelsguts; es wird lediglich eine vertretbare Sache gegen eine andere gleicher Art und Güte getauscht, um die Abwicklung der Logistik, des Transports und der Lagerung zu erleichtern. Ein Lieferwille ist bei keinem der Beteiligten vorhanden.
3. Epal-Reparatur-Tauschprogramm
Verbrauchte, nicht mehr tauschfähige Europaletten (vgl. Tz. 2.) können – soweit noch möglich – bei eingetragenen und von der EPAL lizenzierten Betrieben (vgl. Tz. 4.) repariert werden. Anschließend werden diese Europaletten wieder dem Tauschsystem zugeführt. Hierzu hat die Epal ein Reparatur-Tauschprogramm eingeführt, in dessen Rahmen (bis zu) drei defekte Europaletten gegen eine reparierte kostenfrei eingetauscht werden können. Den Reparaturaufwand finanzieren die Reparaturbetriebe über den Verkauf der hereingenommenen defekten Europaletten nach deren Reparatur.
Umsatzsteuerlich liegt hier – im Gegensatz zu dem eigentlichen Epal-Paletten-Tauschsystem (vgl. Tz. 2.) – eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung vor. Auch wenn die Hingabe der reparaturbedürftigen und die Rückgabe der generalüberholten Paletten in den seltensten Fällen Zug um Zug, sondern scheinbar unabhängig voneinander erfolgt, liegt hier (noch) ein Tauschgeschäft i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG vor, bei dem der Reparaturbetrieb eine generalüberholte Palette liefert und als Gegenleistung bis zu drei reparaturbedürftige Paletten zurückerhält.
Im Ergebnis haben somit die Reparaturbetriebe (vgl. Tz. 4.) ihre Palettenlieferungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während ihnen der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Paletten erst gewährt werden kann, wenn sie ordnungsgemäße Rechnungen ihrer Kunden erhalten haben. Da davon auszugehen ist, dass auch die Kunden die Tauschumsätze umsatzsteuerlich bisher nicht berücksichtigt haben, sind auch dort entsprechende umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen.
Bei Überprüfungen von in anderen Bundesländern ansässigen lizenzierten Reparaturbetrieben wurde festgestellt, dass die Ein- und Ausgangsleistungen im Rahmen des Tauschservices für reparaturbedürftige Europaletten in der Buchführung nicht erfasst, nicht abgerechnet und auch nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine bei allen Reparaturbetrieben gängige Praxis handelt.
Aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwandes, den eine rückwirkende Besteuerung des Epal-Reparatur-Tauschprogramms zur Folge hätte, bitte ich diese Leistungen erst ab dem als Tauschgeschäft zu besteuern (Übergangsregelung).
4. Verzeichnis der Lieferanten und Reparaturbetriebe für Europaletten
Ein nach Postleitzahl geordnetes Verzeichnis der Lieferanten und Reparaturbetriebee für Europaletten (Stand: ) finden Sie hier: Anlage 1 (liegt nicht vor)
Es wird daher gebeten, bei denen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Betrieben eine zustreffende Umsatzbesteuerung des Epal-Raparatur-Tauschprogramms (vgl. Tz. 3) sicherzustellen.
OFD Frankfurt am Main v. - S
7119 A - 008 - St
110
Fundstelle(n):
DAAAD-41356