Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10556/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Frage,
"ob ein fiktiver Frontmetermaßstab - hier im Falle des Projektionsverfahrens - zur Herstellung der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit einem Billigkeitserlass nach § 227 AO überhaupt zugänglich ist und unter welchen Voraussetzungen ein Billigkeitserlass in Erwägung zu ziehen ist bzw. ob im Falle einer entsprechenden ungünstigen Belegenheit des beitragspflichtigen Grundstückes nicht doch wiederum - ggf. ergänzend - auf einen reinen ,Frontmetermaßstab' zurückzugreifen ist",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Vorschrift des § 227 AO ist hier dem nicht revisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen, weil die Vorinstanz sie auf der Grundlage einer landesrechtlichen Verweisung zur Anwendung gebracht hat (vgl. BVerwG 10 B 65.05 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 99 S. 29 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geklärt haben will, unter welchen Voraussetzungen ein Billigkeitserlass in Betracht kommt, wird im Übrigen auch keine Frage aufgeworfen, die sich losgelöst von den Umständen des Einzelfalles - verallgemeinerungsfähig - beantworten lässt. Soweit es der Beschwerde speziell um den Fall einer "ungünstigen Belegenheit des beitragspflichtigen Grundstückes" geht, ist zudem die Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. Denn die Vorinstanz hat einen besonders ungünstigen Zuschnitt des Grundstücks des Klägers gerade verneint.
Ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge auch hinsichtlich der Frage,
"wie mit Grundstücken zu verfahren ist, deren Grundstücksgrenzen zwar (nahezu) senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen, die jedoch - wie hier - mehrfach durch so genannte ,Anliegerstraßen' erschlossen werden."
Die Vorinstanz hat insoweit ausgeführt, dass die kumulative Berücksichtigung fiktiver Frontmeterlängen in diesen Fällen mit Blick auf die höhere Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung durch mehrfach erschlossene Eckgrundstücke folgerichtig sei und der Satzungsgeber auch keine Gebührenermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorsehen müsse. Die Beschwerde legt nicht in Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen dar, dass insoweit ein das revisible Recht betreffender Klärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Fundstelle(n):
PAAAD-41297