Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Luftfahrtunternehmen
Gesetze: § 1 TVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 256 ZPO
Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 8 BV 272/07 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 9 TaBV 296/07 Beschluss
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragstellerin ist die bei ihr nach dem „Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal“ vom (TV PV) iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete Gruppenvertretung der Copiloten.
Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und die Beförderung zum Kapitän im „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung“ idF vom (TV WeFö Nr. 3) geregelt . In § 7 Abs. 3 und 9 TV WeFö Nr. 3 ist bestimmt:
4 Nachdem sich die Beteiligten nicht einigen konnten, wie die Stellen für Copiloten auf dem Wechselmuster A 340, für die nicht genügend freiwillige Bewerber zur Verfügung standen, besetzt werden sollten, bestellte das Arbeitsgericht auf Antrag der Arbeitgeberin einen Einigungsstellenvorsitzenden. Die Einigungsstelle fasste am unter Beteiligung des Vorsitzenden einen Spruch über die „Zwangsschulung FO A 340“. Danach sind die ausgeschriebenen Stellen, sofern sie nicht durch freiwillige Bewerber besetzt werden können, in der Zeit von Mai bis Dezember 2007 nach dem Grundsatz der sog. negativen Seniorität zu besetzen.
5 Die Gruppenvertretung hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam. § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 erlaube eine Abweichung von der tariflichen Regelung nur durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder durch einen Einigungsstellenspruch, dem sich die Betriebsparteien unterwerfen, nicht dagegen durch einen gegen den Willen einer Betriebspartei ergehenden Spruch.
Die Gruppenvertretung hat beantragt
7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom ist unwirksam.
10 I. Beteiligte des Beschlussverfahrens sind gem. § 83 Abs. 3 ArbGG die Gruppenvertretung der Copiloten sowie die Arbeitgeberin. Das nach § 12 TV WeFö Nr. 3 gebildete gemeinsame paritätische Gremium war nicht zu beteiligen. Dessen materielle Rechtspositionen sind von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht unmittelbar betroffen. § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 begründet kein Mitbestimmungsrecht des gemeinsamen paritätischen Gremiums. Dieses ist auch keine Personalvertretung iSd. § 3 TV PV iVm. § 117 Abs. 2 BetrVG.
11 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde keinen Antrag gestellt hat. Ihrem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie unter Aufhebung und Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die Abweisung des Antrags der Gruppenvertretung begehrt. Ein ausdrücklicher Antrag ist insoweit nicht erforderlich ( - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 43).
12 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
13 1. Der Antrag der Gruppenvertretung ist zulässig.
14 a) Die nach den Bestimmungen des TV PV iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete Gruppenvertretung der Copiloten ist antragsbefugt .
15 b) Der Feststellungsantrag ist zulässig.
16 aa) Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 TV PV, der § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nachgebildet ist, hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 21b Nr. 5).
17 bb) Die Gruppenvertretung hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht. Hat ein solcher Konflikt zwar zunächst bestanden, ist er aber aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Dies ist anzunehmen, wenn der den Konflikt auslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne dass sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben ( - BAGE 100, 281, 285). Da in dem Einigungsstellenspruch vom Verweildauern festgelegt sind, die für die Copiloten unstreitig immer noch Geltung beanspruchen, besteht trotz der zeitlichen Begrenzung des Einigungsstellenspruchs auf das Jahr 2007 ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Gruppenvertretung kann nach wie vor gerichtlich klären lassen, ob der Beschluss der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen ihr und der Arbeitgeberin ersetzen konnte (vgl. - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 67).
18 2. Der Antrag der Gruppenvertretung ist begründet. Die Einigungsstelle ist zu Unrecht vom Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts ausgegangen.
19 a) Die Zuständigkeit der Einigungsstelle folgt nicht daraus, dass sie sich mit Zwischenbeschluss vom für zuständig erklärt hat und eine Anfechtung dieses Beschlusses unterblieben ist. Ein solcher Zwischenbeschluss der Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht, stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar ( - BAGE 116, 235, 238). Die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle unterliegt vielmehr der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit des abschließenden Beschlusses der Einigungsstelle.
20 b) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Regelung der Besetzung der Wechselmuster ergibt sich nicht aus § 84 Abs. 3 und 4 TV PV. Danach kann die Gesamtvertretung vom Arbeitgeber die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen und Umgruppierungen verlangen, wenn über die Fälle des Vollzugs der in anderen Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Versetzungs- und Umgruppierungstatbestände hinaus ein praktisches Bedürfnis zur Richtlinienbindung erkennbar wird. Dieses Recht besteht jedoch nur für die Gesamtvertretung und nicht für die Gruppenvertretung. Nur die fehlende Einigung zwischen der Gesamtvertretung und dem Arbeitgeber kann in diesen Angelegenheiten durch einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.
21 c) § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 eröffnet den Betriebsparteien kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
22 aa) Schon der Wortlaut der Regelung spricht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht mit hinreichender Klarheit dafür, dass der Tarifvertrag den Betriebsparteien ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eröffnet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung „soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist“ erfasst auch ein Normverständnis, wonach die Regelung durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder einen Einigungsstellenspruch, dem sich beide Seiten im Voraus unterworfen oder den sie nachträglich angenommen haben, zu erfolgen hat.
23 bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht gegen die Einräumung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3.
24 (1) Der TV WeFö Nr. 3 baut auf den Bestimmungen des TV PV auf, der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Personalvertretung bei der Arbeitgeberin regelt. Im TV PV ist im Einzelnen bestimmt, in welchen Fällen die fehlende Einigung zwischen den Betriebsparteien durch Beschluss der Einigungsstelle ersetzt wird (vgl. ua. § 77 Abs. 2, § 84 Abs. 2 TV PV). § 78 TV PV lässt darüber hinaus freiwillige Betriebsvereinbarungen zu. Ergänzend hierzu bestimmt § 97 Abs. 7 TV PV, dass die Einigungsstelle außerhalb der im TV PV genannten Fälle auch tätig wird, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung allerdings nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Nach der Systematik des TV PV besteht damit nur dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn im Tarifvertrag die Ersetzung der fehlenden Einigung der Betriebsparteien durch Spruch der Einigungsstelle ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls können nur freiwillige Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle nur nach Maßgabe des § 97 Abs. 7 TV PV tätig werden.
25 (2) Von dieser Regelungssystematik sind die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 nicht abgewichen. § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 macht vielmehr deutlich, dass der TV WeFö Nr. 3 hieran anknüpft. Nach § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 kann bei fehlender Verständigung zwischen der Arbeitgeberin und dem gemeinsamen paritätischen Gremium über den Inhalt der Senioritätslisten die Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Auch wenn sich § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 auf Mitbestimmungsrechte des gemeinsamen paritätischen Gremiums bezieht, zeigt diese Regelung, dass der TV WeFö Nr. 3 ebenso wie der TV PV Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 unterblieben. Ordnen die Tarifvertragsparteien in einer Angelegenheit der freiwilligen Mitbestimmung nicht ausdrücklich eine davon abweichende Lösung des Konflikts von Betriebsparteien an, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass den Betriebsparteien nur die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich gemeinsam auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu verständigen und sich beiderseits dem Spruch im Voraus zu unterwerfen oder ihn nachträglich anzunehmen.
cc) Der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebende Zweck bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Der Tarifvertrag regelt in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 abschließend, wie die Besetzung freier Stellen auf einem Wechselmuster zu erfolgen hat, wenn für die zu besetzende Stelle nicht genügend freiwillige geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber auch erkannt, dass ein praktisches Bedürfnis für andere Auswahlverfahren bestehen kann. Sie haben deshalb in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam andere Auswahlkriterien zu vereinbaren, die den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Unterbleibt eine solche Einigung, bestimmt sich nach der Tarifnorm die Bewerberauswahl nach dem Prinzip der positiven Seniorität. Eine solche Vorgabe bezweckt, dem tariflichen Regelungswillen in einer bestimmten Weise Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn eine Betriebspartei das Recht hätte, durch Anrufung der Einigungsstelle von dem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen gegen den Willen der anderen Seite durchzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1767 Nr. 32
RAAAD-41172