Kernbereich der öffentlichen Aufgabe und öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Kirchenkörperschaften ist die Religionsausübung
durch Gottesdienst und Seelsorge.
Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehört weiter die Verwaltung der für Gottesdienst und Seelsorge gebrauchten öffentlichen
Sachen (res sacrae) sowie des Pfarrhauses mit Dienstwohnung des Pastors und Pfarramt sowie Gemeindehaus.
Im Rahmen der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen gleichen Glaubensbekenntnisses können neben Verwaltungsaufgaben auch
Aufgaben von Gottesdienst und Seelsorge konkret bezogen auf das verkaufte Kirchengrundstück mit Kirchengebäude übergehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1154 Nr. 14 YAAAD-41148
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