Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer
Leitsatz
Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem mit der auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte
gerichteten Tätigkeit begonnen wurde. Dies gilt auch, soweit es sich nur um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt. Der Antrag
kann jedoch nur "mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr" gestellt werden, so dass er für ein Wirtschaftsjahr verspätet
sein kann, obwohl die Frist für eine Option zur Tonnagesteuer noch nicht verstrichen ist.
Eine KG, deren Tätigkeit sich nur auf Hilfsgeschäfte zu einer angestrebten möglichen gewerblichen Tätigkeit erstreckt, kann
nicht zur Tonnagesteuer nach § 5a Abs. 1 EStG optieren, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, dass sie das im Bau
befindliche Handelsschiff nicht im internationalen Verkehr betreiben wird.
Eine Minderung der Anschaffungskosten durch einen Kaufpreisrückfluss liegt dann nicht vor, wenn eine Geldleistung der Werft
auf Grund eines gesonderten Vertrags weder in der buchhalterischen Erfassung noch im sonstigen Geschäftsverhalten eindeutig
als solche behandelt wurde. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Kaufpreisrückerstattung trägt die Klägerin.
Ein Veräußerungsgewinn auf Grund einer Betriebsaufgabe liegt bei einer sogenannten Ein-Schiffsgesellschaft dann nicht vor,
wenn die Veräußerung des Schiffes noch vor Kiellegung nicht als die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage zu würdigen
ist, weil neben dem Betrieb des Handelsschiffes auch der Verkauf von Anfang an eine Option für das Unternehmen darstellte
und die Geschäftstätigkeit nach dem Verkauf nicht eingestellt, sondern durch die Übernahme der Baubetreuung fortgesetzt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1116 Nr. 14 EStB 2010 S. 459 Nr. 12 EAAAD-41146
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