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Abschreibung und Nutzungsdauer von Windkraftanlagen und damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern in einem Windpark
Ein einheitliches Wirtschaftsgut „Windpark” ist regelmäßig nicht bilanzierbar.
Die Ermittlung der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks ist anhand der AfA-Tabellen zu ermitteln.
Ausnahmsweise kann – unter Darlegung der entsprechenden Gründe – die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks analog zur Nutzungsdauer von Windkraftanlagen mit 16 Jahren angenommen werden.
Nach Ansicht des FG Niedersachsen sind die Anschaffungskosten eines Windparks auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen und entsprechend individuell hinsichtlich Nutzungsdauer und Abschreibung zu würdigen. Der Beitrag stellt die Entscheidung kurz dar und setzt sich kritisch damit auseinander. [i]Urbahns, Zusammengesetzte Wirtschaftsgüter – Gesamtanlagen oder Großwirtschaftsgüter – im Steuerrecht, StuB 2009 S. 869 NWB HAAAD-33233
I. Sachverhalt
Die Stpfl. – eine KG – hatte im Jahre 1997 das Konzept für die Erstellung eines Windparks erworben und anschließend über einen Generalunternehmer umsetzen lassen. In den Gesamtkosten für den Windpark enthalten waren u. a. Kosten für zwei Windkraftanlagen (WKA), die Netzanbindung (Anschluss an das Netz des Energieversorgers), den Wegebau (befahrbare Zuwegung zu den Windk...